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Samuel Bohtz
Samuel Bohtz,
Kategorie: Schweizer Recht
Zufriedene Kunden: 401
Erfahrung:  Rechtsanwalt at Einfachrecht
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Samuel Bohtz ist jetzt online.

Guten Abend Herr Bohtz Ich habe nochmals eine Frage zum

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Abend Herr BohtzIch habe nochmals eine Frage zum Ergänzen eines ausländischen Scheidungsurteils.Ist das Schweizer Gericht verpflichtet, alle Anwartschaften, also auch die ausländischen, bei der Ergänzung zu berücksichtigen? Oder würde das Gericht, wenn ich sage, dass ich der pauschalen hälftigen Teilung meiner Pensionskasse zustimme, dies so akzeptieren, ohne die ausländischen Anwartschaften zu berücksichtigen?Kann ich vom Schweizer Gericht verlangen, dass es den Ausgleich vollumfänglich prüft und alle Anwartschaften berücksichtigt?
Wenn ja, aufgrund welcher Gesetzeslage?Besten Dank und freundliche Grüsse

Sehr geehrter Fragesteller

Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zu was das Gericht verpflichtet ist, ist jeweils nicht immer ganz klar. Zentral ist, dass das Gericht die hälftige Teilung im Regelfall anordnet oder – nach Art. 124b ZGB eine andere Teilung anordnet, wenn ein ausreichende Altersvorsorge gewährleistet ist. Die konkrete Berechnung dagegen erfolgt immer durch die Pensionskassen selbst, d.h. das Gericht nimmt keine Berechnung in der Sache selbst vor. Ich empfehle Ihnen daher sehr, die Abweichung von der hälftigen Teilung ausreichend zu begründen. Vor allem mit entsprechenden Belegen. Praktische Informationen erhalten Sie u.a. hier: https://bit.ly/3ZM0D3l

Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.

Freundliche Grüsse

RA lic. iur. Samuel Bohtz

https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz

Kunde: hat geantwortet vor 2 Monaten.
Sehr geehrter Herr BohtzBesten Dank für Ihre Rückmeldung.Ich habe alle Unterlagen zusammengestellt und erläutert, warum von einer hälftigen Teilung abgewichen werden sollte.Daher frage ich mich, ob das Gericht dann anhand meiner Stellungnahme sowie den Unterlagen zu allen Rentenanwartschaften selber eine Berechnung vornehmen muss, ob und wie viel ausgeglichen werden muss? Bzw. ob ein Gutachten beauftragt werden kann/muss, das die Ausgleichszahlung berechnet.Freundliche Grüsse

Sehr geehrter Fragesteller

Das Ziel Ihrerseits sollte sein, dem Gericht bestmöglich darzulegen, weshalb Ihre Partnerin über eine genügende Altersvorsorge verfügt, wonach von einer hälftigen Teilung des Vorsorgekapitals abgewichen werden kann. Die Zuteilung (Quote) erfolgt durch das Gericht, die Berechnung durch die Pensionskassen. Was zu dieser Frage ein gerichtlicher Gutachter beitragen kann, ist nicht ganz klar. Selbstverständlich können Sie jedoch immer beantragen, es sei ein Gutachter zu beauftragen, der folgende Fragen (xyz) abklärt.

Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann.

Freundliche Grüsse

RA lic. iur. Samuel Bohtz

https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz

Kunde: hat geantwortet vor 2 Monaten.
Sehr geehrter Herr BohtzIch frage deshalb, weil die restlichen Anwartschaften (AHV meinerseits und deutsche Beamtenrente andererseits) bei der hälftigen Teilung aussenvorgelassen würden, sprich gar nicht bei der Teilung berücksichtigt werden.Da die Rentensysteme der beiden Länder anders funktionieren und in Deutschland ein sogenannter korrespondierender Kapitalwert errechnet wird, den es zwar bei meiner PK gibt (Freizügigkeitsleistung) aber bei der AHV nicht.
Man müsste ja auch diese Positionen vergleichen, denn meines Erachtens ist die deutsche BEamtenrente deutlich höher als meine AHV, daher müsste nicht die volle PK geteilt werden.
Aus diesem Grund dachte ich, dass ein Gutachten vielleicht hilfreich wäre.Kann ich somit vom Gericht verlangen, dass eben nicht nur die Pensionskasse isoliert berücksichtigt wird bei der Zuteilung (Quote), sondern auch die restlichen Anwartschaften und dafür ggf. ein Gutachter beigezogen wird, der die unterschiedlichen Anwartschaften vergleichbar macht?Oder wissen Sie, wie ein Kapitalwert der AHV errechnet werden kann?Ein schönes Wochenende

Sehr geehrter Fragesteller

Dreh- und Angelpunkt für das Gericht ist und bleibt Art. 124b Abs. 2 ZGB, also wenn eine hälftige Teilung unbillig wäre: https://bit.ly/3D2Sqhi

Die von Ihnen angeführte Argumentation hilft hier sicher. Auch kann immer ein Experte beauftragt werden. Idealerweise stellen Sie aber bereits zuvor alle für Ihre Argumentation behilflichen Argumente und Belege zusammen und reichen es dem Gericht ein. Grundsatz: Je besser belegt Sie in die Verhandlung gehen, desto eher kommen Sie zu Ihrem Recht. Denkbar ist auch, dass Sie die gewünschten Berechnungen vorab mit einem anerkannten BVG-Experten in Ihrer Region berechnen und diese Berechnung eingeben: https://bit.ly/3J1CkIR

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Freundliche Grüsse

RA lic. iur. Samuel Bohtz

https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz

oder andersrum formuliert. Es besteht immer die Gefahr, dass das Gericht den (unbestrittenen und praktischen) Standpunkt einnimmt, es sei nicht für Beweiserhebung zuständig und den Antrag auf einen Experten abweist. Diese Einrede kann nur dann verhindert werden, wenn Sie Ihrerseits zuvor alle greifbaren Dokumente einreichen.
Samuel Bohtz und weitere Experten für Schweizer Recht sind bereit, Ihnen zu helfen.
Kunde: hat geantwortet vor 2 Monaten.
Sehr geehrter Herr BohtzVielen Dank, ***** ***** ich genau so vorgehen.Einen schönen Sonntag udn freundliche Grüsse