Sehr geehrte Fragestellerin
Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Kita-Praktikantin kann sich vernünftigerweise auf den Standpunkt stellen, dass – auch wenn der Praktikums-/Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet wurde – dieser mündlich abgeschlossen wurde. Selbst wenn dieser nicht gelten sollte, dann gilt das OR, wonach in der Probezeit beidseitig während einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden kann. Während der Probezeit bis zum Kündigungszeitpunkt ist der vereinbarte Lohn geschuldet, sofern auch gearbeitet wird. Eine Lohnfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit ist dagegen üblicherweise nicht geschuldet – ausser, wenn vertraglich vereinbart.
Sofern nicht bereits erfolgt, empfehle ich der Praktikantin, das Praktikum schriftlich innert 7 Tagen zu kündigen – sofern gewünscht – und den Lohn spätestens auf den 31.1.23 zu verlangen. Sie kann das Kündigungsschreiben auch vor Ort visieren lassen. Widrigenfalls ist die Lohnforderung umgehend dem Friedensrichter am Ort der Beklagten einzureichen. Verwenden Sie in allen Fällen das folgende Schlichtungsgesuch: https://bit.ly/34kfJzM. Das Schlichtungsverfahren ist einfach, kostengünstig und oft sehr zielführend. Der Friedensrichter kann nach Art. 212 ZPO (https://bit.ly/31UnBs3) bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000 entscheiden; bis zu einem Streitwert von CHF 5‘000 kann er immerhin einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Nach Art. 113 ZPO besteht auch keine Gefahr, dass Sie allfällige Parteienschädigungen zu übernehmen haben. Meist nützt nur schon die dezidierte Erklärung, dass Sie die Angelegenheit durch die Schlichtungsstelle klären lassen wollen, für die Förderung der Vergleichsbereitschaft. Für das Klageverfahren in der Schweiz besteht kein Anwaltszwang.
Zum leidigen Thema Praktika möchte ich Sie gerne darauf hinweisen: https://bit.ly/3GHS3Ke
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Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz