Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Art. 11 Abs. 3 der Bürgerrechtsverordnung (BüV) bestimmt, dass die enge Verbundenheit von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden können: https://bit.ly/3QGFLXa
Alle verlangten Voraussetzungen müssen gesetzlich vorgeschrieben sein. Die von Ihnen genannten Anforderungen dürfen Ihnen nur dann entgegen gehalten werden, wenn dies so im kantonalen BüG oder im Reglement der Bürgergemeinde Zug vorgesehen ist; was gemäss erster Durchsicht beider Dokumente nicht der Fall ist. Ansonsten lassen Sie sich von der zuständigen Person die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen nennen.
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Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz