Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
In Ihrem Fall sind u.a. folgende Fragen vertieft abzuklären:
· Trifft der geltend gemachte Mangel tatsächlich zu bzw. kann dieser sowie Ihre Verantwortung dafür von der Gegenpartei auch genügend belegt werden? Sofern dieser nicht eindeutig belegt ist, sollte dieser Ihrerseits nicht vorzeitig anerkannt werden. Ohne rechtsgenüglichen Beweis kann die Gegenpartei auch keinen Schaden einklagen.
· Schadenersatz ist grundsätzlich nur bei Verschulden Ihrerseits geschuldet. Auf jeden Fall gilt dies für den weitergehenden Schaden (Folgeschaden). Anderweitige vertragliche Bestimmungen gehen natürlich vor.
· Der Schaden allein beweist kein Verschulden Ihrerseits. Der Schaden muss verschuldeterweise verursacht worden sein. Anderweitige vertragliche Bestimmungen gehen natürlich vor.
· Kann die Verantwortung auf einen Vorlieferanten übertragen werden? Auch nur bei teilweiser Mitverantwortung. Dann müsste diesem der Streit verkündet werden.
· Auf jeden Fall darauf bestehen, dass auch der Kunde eine Warenprüfpflicht hat (Eingangskontrolle). Abklären, wie und was der Kunde an Ihrer Ware geprüft hat.
· Der Deckungsausschluss der Betriebshaft bei weitergehenden Vertragsbestimmungen ist bekannt. Sofern die Gegenpartei ihre Ansprüche aber nicht auf diese weitergehende Bestimmungen stützt, bleibt grundsätzlich für den Ausschluss kein Raum. Die Praxis ist jedoch unterschiedlich. Hier idealerweise mit dem Broker das Gespräch mit der Betriebshaftpflicht suchen – allenfalls auch mit einem besonderen Wording für das nächste Versicherungsrenewal.
· Der Rechtsweg ist schnell angedroht, jedoch mühsam durchzusetzen. Ein Vergleich ist jederzeit möglich – dabei berücksichtigen, die Verantwortung nicht vorschnell anzuerkennen.
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Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz