Schweizer Recht
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Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sofern Sie mit Ihrer Ehefrau keinen besonderen Güterstand vereinbart haben, gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Daraus folgt, dass Ihre Ehefrau grundsätzlich frei über ihre Errungenschaft verfügen kann sowie über Mittel aus ihrem Eigengut.
Selbstverständlich müssen Sie jedoch die geschilderte Situation nicht akzeptieren. Gerichtlich kann nach Art. 185 ZGB bspw. die Gütertrennung beantragt werden, wenn eine Ehegatte das eheliche Vermögen verschleudert (https://bit.ly/3mOn7i0).
In aller erster Linie empfehle ich Ihnen jedoch dringend, sich baldmöglichst professionelle Beratungshilfe zu holen. Bspw. die Zentralstelle oder die Paarberatung Kanton Zürich hier: https://bit.ly/3OhgsZ4 - ansonsten lassen Sie sich von diesen Stellen eine für Ihren Kanton zuständige Stelle empfehlen. Oder eine Budgetberatung: https://bit.ly/3MLSfJj
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz
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