Schweizer Recht
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Sehr geehrte Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Betreffend der Kindesanerkennung: Schaffen Sie umgehend durch eine Kindesanerkennung Klarheit, sofern noch nicht erfolgt. Diese ist auf dem Zivilstandsamt vorzunehmen. Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen. In allen anderen Fällen (d.h. wenn eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters für die Kindesanerkennung zuständig. Weiterführende behördliche Informationen: https://bit.ly/3Q3V2AG
Betreffend Wohnung: Die Wohnung müssen Sie selbstverständlich nicht mit fremden Nichtmietern oder Nichteigentümern teilen. Selbstredend ist auch ein Stalking/eine Belästigung nicht von Ihnen zu dulden und kann strafbar sein. Schaffen Sie hier mit dem Ehemann Ihrer Frau Klarheit und informieren Sie ansonsten die Polizei.
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz
Besten Dank für die Nachfrage. Grundsätzlich muss nur der leibliche Vater Alimente bezahlen. Angesichts des geschilderten Sachverhalts gehe ich davon aus, dass die KESB ohnehin eingeschaltet ist und die Verbindlichkeiten am abklären ist. Ansonsten würde ich der Kindsmutter sehr raten, die Angelegenheit der KESB zu melden.
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Darf ich Sie vorab um Abgabe Ihrer Bewertung bitten.
Grundsätzlich gilt die Vermutung während der Ehe, dass der Ehepartner auch der Vater des Kindes ist. Diese Diskussion ist vorliegend eher theoretischer Natur, da die leibliche Vaterschaft - wenn noch nicht bereits erfolgt - demnächst geklärt sein sollte. Wenn Sie als leiblicher Vater anerkannt sind, dann hat der Nochvater überhaupt kein Besuchsrecht. Die Rechten und Pflichten der Vaterschaft wird aber die zuständige KESB sicherlich umfassend mit den beteiligten Personen klären. Unterstützen Sie die Mutter bei den Behördenhängen mit der KESB - das bringt für Sie beide mehr.