Schweizer Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.Sie können nach der konsumentenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 114 II 131) auf Willensmängel nach Art. 23 ff. OR berufen und damit innert eines Jahres seit der Entdeckung des Irrtums den Vertrag anfechten.
Dies insbesondere deshalb, dass sie Leistungen erhalten haben, die sie gar nicht wollten und dass sie auch kein Abonnement abschließen wollten.
Ohne die Kenntnis und das Bewusstsein über den konkreten Vertragsabschluss können Sie daher ihre Erklärungen anfechten.
Diese sollten nachweislich per Einschreiben an das Unternehmen gehen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-