Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Für die Auflösung eines Konkubinats bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen. Mit Ausnahme des seit 2017 auch im Konkubinat geltenden Betreuungsunterhalts der unterhaltsberechtigten Kinder, haben Konkubinats Partner bei Trennung oder Auflösung der Partnerschaft keine gegenseitigen finanziellen Ansprüche; das heisst: keine Beteiligung am während der Gemeinschaft erwirtschafteten Vermögen, keine hälftige Aufteilung der Guthaben bei AHV und Pensionskasse und keine Hinterbliebenenleistungen beim Tod des Partners/der Partnerin.
Ausnahmsweise können nach Bundesgericht die Bestimmungen über die Auflösung der einfachen Gesellschaft beigezogen werden, wenn der eine Partner beim anderen im Geschäft mitgearbeitet hat. Die Mitarbeit kann als ersatzpflichtiger Anspruch angerechnet werden.
Mangels Konkubinats Vereinbarung bestehen auch keine vertraglichen Ansprüche. Dies gilt jedoch für beide Seiten.
Ich bedaure, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
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