Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Bis zum Erbfall:
Eine strafrechtliche Anzeige wegen Erbschleicherei ist nicht möglich, da kein entsprechender Strafartikel in der Schweiz existiert. Auch wenn die Erbschleicherei selbst keinen Straftatbestand erfüllt, so können doch im Einzelfall andere relevante Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Das Strafgesetzbuch hält zahlreiche andere Delikte bereit, aufgrund deren ein Erbschleicher im Einzelfall angezeigt werden könnte. In Betracht kämen etwa: Betrug, Nötigung, Veruntreuung, Urkundenfälschung u.v.a.
Demgegenüber kann jeder bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine sogenannte Gefährdungsmeldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die zuständige KESB muss dann die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme prüfen. Sie können die Gefährdungsmeldung der zuständigen KESB schriftlich oder mündlich einreichen. Zu den zuständigen KESB: Kokes :: Organisation Kantone
Dabei ist zu beachten, dass auch unter Beistandschaft stehende urteilsfähige Personen ein Testament verfassen können. Eine Zustimmung des Beistandes ist nicht erforderlich. Bei einem Erbvertrag ist dagegen die Zustimmung des Beistandes notwendig, soweit der Erbvertrag überhaupt von der Beistandschaft erfasst wird (Art. 468 Abs. 2 ZGB).
Hinsichtlich der Thematik der Erbschleicherei wurde in der Schweiz ein Verein gegründet: https://erbschleicherei.org
Nach dem Erbfall:
Die erbrechtlichen Klagen sind – der Gesetzeslogik entsprechend – erst nach dem Todesfall des Erblassers möglich. Hier insbesondere die Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB (https://bit.ly/392c3pU) und 540 ZGB (https://bit.ly/3b4H935): Das Bundesgericht hält in BGE 132 III 305 fest: Wer auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen versucht, wird gemeinhin als "Erbschleicher" bezeichnet. Das Gesetz erfasst "Erbschleicherei" weder als eigenen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB noch ausdrücklich als Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). Gemäss Art. 540 Abs. 2 ZGB wird die Erbunwürdigkeit durch Verzeihung des Erblassers aufgehoben.
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Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
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