Sehr geehrter Fragesteller
Besten Dank für Ihren Nachtrag. Gerne beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:
Im Schweizerischen Strafregister werden Personen eingetragen, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren hängig ist oder die rechtskräftig verurteilt wurden. Im sogenannten Privatauszug aus dem Strafregister beziehungsweise Strafregisterauszug sind aber hängige Strafverfahren nicht ersichtlich.
Im Strafregister eingetragen wird jedes Urteil wegen einem Verbrechen oder Vergehen, das mit einer Strafe verbunden ist. Ausserdem wird jedes Urteil wegen einer Übertretung, bei der eine Busse von mehr als 5’000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wurde, eingetragen.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl gilt als Urteil. Es gelten deshalb die gleichen Voraussetzungen für einen Eintrag im Strafregister wie bei Urteilen durch ein Gericht.
Detailliertere amtliche Auskünfte erhalten Sie hier: Strafregister - Bestellvorgang (admin.ch)
Sofern der Strafbefehl nicht im Zusammenhang mit der künftigen anwaltlichen Tätigkeit steht, bzw. dieser entgegensteht, ist mit keinen Problemen beim Registereintrag zu rechnen (Art. 8 BGFA https://bit.ly/37r1ehz).
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz