Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Besten Dank für die Zusendung des Vertrages.
Dem Vermittlungsauftrag (Vertrag) ist zu entnehmen, dass dieser am 14. Mai 2018 für die Dauer von 9 Monaten geschlossen wurde mit einer automatischen Verlängerung um jeweils ein Quartal, sofern er nicht innert 4 Wochen gekündigt wird. Bei einer Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer hat der Immobilienmakler lediglich Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Ziffer 3 des Vertrages.
Ziffer 7 lit. a des Vertrags entspricht Art. 413 OR (https://bit.ly/2Aw0I46), wonach der Anspruch auf die Maklerprovision in demjenigen Zeitpunkt entsteht, in welchem der Hauptvertrag zustande kommt.
Ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung enthält einzig Ziffer 7 lit. b des Vertrages eine mögliche Rechtsgefahr: Dann nämlich, wenn nachvertraglich dieselbe Kaufspartei die Liegenschaft erwirbt, welche Ihnen der Immobilienmakler während der Vertragsdauer nachgewiesen hat (Nachweis des Objekts und der Vertragspartei) hat. Ist das nicht der Fall und kann der Makler keine anderweitigen Umgehungsgeschäfte belegen, welche darauf abzielen, das Entstehen des Provisionsanspruches zu vereiteln, ist dem Vertrag keine Anspruchsgrundlage auf Bezahlung der Maklerprovision zu entnehmen.
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von 3-5 Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz