Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ein Verein (juristische Person) kann jederzeit durch Beschluss aufgelöst werden. Zuständig für diesen Beschluss ist einzig die Vereinsversammlung (Art. 76 Abs. 1 ZGB). Der Auflösungsbeschluss muss statuten- und gesetzeskonform sein. Gibt es in den Statuten keine besondere Regelung, kann der Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden (Art. 67 Abs. 2 ZGB).
Wird der Verein aufgelöst, tritt er in die Phase der Liquidation. Während dieses Stadiums behält er die juristische Persönlichkeit. Der statutarische Zweck der juristischen Person wird jedoch durch deren Aufhebung hinfällig. Die endgültige Auflösung der Rechtspersönlichkeit (juristische Person) ist erst gegeben, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Das Vereinsvermögen darf nur an die Vereinsmitglieder verteilt werden, wenn die Statuten eine Verteilung vorsehen und alle Schulden des Vereins getilgt sind. Am Schluss der Liquidationsphase werden ein Schlussbericht und eine Schlussrechnung erstellt. Der Verein gilt als aufgelöst, sobald die Liquidation vollständig durchgeführt worden ist. Nach Abschluss der Liquidation muss der Vorstand die Löschung des Vereins im Handelsregister beantragen, sofern der Verein dort eingetragen war (Art. 79 ZGB).
Daraus folgt, dass die Gutscheine gegenüber den Inhabern mit Beschluss zur Vereinsauflösung verfallen.
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz