Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst einmal von einer Partei gekündigt werden muss, bevor es endet. Ihren Ausführungen entnehme ich sinngemäss, dass zumindest Sie den Arbeitsvertrag nicht gekündigt haben. Somit müsste zuerst einmal der Arbeitsvertrag rechtsgenüglich gekündigt worden sein, damit der Arbeitgeber auf einem „Termin der vorzeitigen Berentung“ festhalten kann.
Nach Art. 336c OR ist eine Kündigung unzulässig, während unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers und zwar längstens wie folgt: Im 1. Dienstjahr während 30 Tagen; im 2. bis 5. Dienstjahr während 90 Tagen; ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen.
Eine weitere Frage ist die der Lohnfortzahlung, namentlich bei einer vereinbarten Kollektivkrankentaggeldversicherung (80 % Lohnfortzahlung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen) und insbesondere die sogenannte Nachdeckung (Zahlung der Taggelder über den Kündigungszeitpunkt hinaus). Diese Fragen können abschliessend nur anhand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geklärt werden.
Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen. Ich vereinbare dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz