Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
Art. 264 OR bestimmt eindeutig:
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
Der Nachmieter muss somit zahlungsfähig, zumutbar und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. An die Zumutbarkeit des Ersatzmieters darf der Vermieter keine anderen oder höheren Anforderungen stellen als beim ausziehenden Mieter. Als unzumutbar darf der Vermieter einen Nachmieter nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
Der Vermieter darf also an den Nachmieter aus rechtlicher Sicht keine andere oder weitergehende Voraussetzungen knüpfen, als bei Ihnen galten; also bspw. gelten für den Nachmieter die gleichen Haustiervorschriften wie bei Ihnen, etc. Selbstverständlich sind auch utopische Vorstellungen von ihm irrelevant (erwähnte Kinderverbote im EFH). Sie sind also aus dem Mietvertrag raus, wenn Sie dem Vermieter einen Nachmieter unterbreiten, der zahlungsfähig, zumutbar und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Lehnt der Vermieter den Nachmieter ab, verlangen Sie von ihm am besten eine schriftliche Begründung. Holen Sie beim abgelehnten Nachmieter eine schriftliche Bestätigung ein, dass er bereit ist bzw. bereit gewesen wäre, die frei werdende Wohnung zum vereinbarten Termin zu übernehmen und zu den gleichen Bedingungen zu mieten wie im Mietvertrag steht. Diese Dokumente sind für Sie bei einer allfälligen Schlichtungsverhandlung sehr hilfreich.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz