Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Prinzipiell ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Allerdings trägt derjenige, der den Vertragsschluss behauptet, die Beweislast dafür, dass ein Vertrag geschlossen ist.
Im Falle Ihres Vaters kann von einem konkludenten Vertragsschluss ausgegangen werden, da der Anbieter die Leistung zur Verfügung gestellt hat und Ihr Vater monatlich die Zahlungen vorgenommen hat und auch das Telefon benutzte.
Der Umfang des Vertrages (alles was über die analoge Grundleistung hinaus geht), wäre jedoch von Anbieter zu beweisen.
Durch die Änderung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann Ihr Vater schriftlich und nachweisbar ausüben.
Dies liegt darin begründet, dass die bisherige Leistung nicht mehr wie gewohnt und ggf. vereinbart angeboten wird.
Ob vorzeitig gekündigt werden kann, müsste genauer geprüft werden. Zumindest kann jedoch ein Mehrbetrag (der über die analoge Leistung hinausgeht) bzgl. der Zahlung verweigert werden (wenn kein Vertragsschluss nachgewiesen wird).
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-