Österreichisches Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderten Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die Besichtigung des Mietobjekts durch den Vermieter ist grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn sie vertraglich vereinbart wurde und das Recht nicht unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich genutzt wird. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Besichtigungsrechts ist in Ihrem Fall für mich nicht erkennbar.
Eine allfälliger Kündigungsgrund aufgrund der Verweigerung der Besichtigung könnte schon argumentiert werden, wenn ein nachteiliger Gebrauch der Wohnung vermutet werden kann oder dies ausdrücklich vereinbart ist. Tendenziell sehe ich darin aber keinen Kündigungsgrund. Die Verweigerung kann aber zu Schadenersatzansprüchen führen und der Vermieter könnte auch die Duldung der Besichtigung bei Gericht einklagen.
Zusammengefasst ist es in der Regel nicht ratsam dem Vermieter den Zutritt zum Mietobjekt gänzlich zu verweigern, insbesondere wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 4 oder 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-
Sie können auch der Vermieterin/Eigentümerin unter gewissen Umständen, den Zugang zur Wohnung verwähren. Gegenständlich klingt die in Anspruchnahme eines Besichtigungsrecht unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich. Die Vermieterin soll wenn sie von einem berechtigten Anspruch ausgeht einen gerichtlichen Antrag stellen. Eine Kündigung unter diesen Umständen ist meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt.