Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank ***** ***** Anfrage.
Zu prüfen wäre, ob mit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt das Delikt der "Unterdrückung eines Beweismittels" gemäß § 295 StGB erfüllt sein könnte. Demgemäß ist strafbar, wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er das tut um zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht wird.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben könnte dieses Delikt durchaus verwirklicht sein - und zwar sowohl durch die Anwältin als auch durch Ihren Ex-Mann. Zusätzlich kommt es jedoch unter anderem darauf an, ob Ihnen dadurch auch tatsächlich die Möglichkeit genommen wurde, sich des Beweismittels zu bedienen. Wenn sie also etwa Kopien der Beweismittel hatten oder diese bereits zuvor in das Verfahren eingebracht hatten, spricht das gegen eine Strafbarkeit der Handlung. Außerdem wäre zu prüfen, ob die Tat bereits verjährt ist. Je nachdem um was für Beweismittel es sich genau gehandelt hat, könnte damit außerdem der Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) erfüllt sein.
Eine genauere Prüfung des Einzelfalls und der möglichen Schritte könnte im Zuge eines Telefonats erfolgen, dass Sie über das Premium-Service buchen können. Wenn diese Auskunft für Sie als erste Einschätzung hilfreich war, bitten wir um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-