Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Danach ihrer Schilderung der Mietvertrag zwei widersprüchliche Klausel bezüglich der Kündigungsfrist hatte, sind diese unwirksam.
Klauseln, die sich widersprechen, sodass der Mieter nicht weiß, was gilt, heben sich auf. Es gilt sodann gar keine dieser Klauseln, bzw. zumindest die günstigste, tendenziell jedoch gar keine. Somit gilt das Gesetz mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Außer Sie als Mieter berufen sich auf den Kündigungsausschluss von vier Jahren. Ein Gericht könnte hier zugunsten des Mieters dann diese günstigere Variante annehmen.
Selbstständig darf der Vermieter den bestehenden Mietvertrag nicht einseitig umändern und schriftlich in dem Dokument Ergänzungen etc. vornehmen. Hierdurch kann eine strafrechtliche Urkundenfälschung nach § 267 StGB verwirklicht werden.
Hierauf können Sie den Vermieter verweisen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-