Österreichisches Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ihr Bruder wird zu Lebzeiten die Schenkung nicht wirksam anfechten können. Nicht mit der Begründung einer Verminderung des Erbteils.
Es steht einem Lebenden frei, sein Vermögen zu verschenken wie er will. Ein späterer möglicher Erbteilsanspruch Beziehung Pflichtteilsanspruch steht dem nicht im Wege. Denn diese Ansprüche entstehen erst mit Todesfall. Zuvor besteht keine rechtliche Stellung des zukünftigen Erben.
In der Konsequenz kann auch nicht mit einer Begründung und einem Bezug hierauf die Schenkung angefochten werden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich habe Sie leider telefonisch nicht erreicht.
Es kam keine Verbindeung zustande.
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
aufgrund Ihrer Falscheingabe der Nummer kann das System kein Telefonat herstellen.
Ich bitte die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Dies müsste mit dem Kundenservice geklärt werden.