Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Verkäuferin ist Ihnen zu unverzüglicher Auslieferung der Ware oder aber zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Dass deren Mann des Geld entnommen hat, ist rechtlich völlig unerheblich und muss Sie nicht interessieren.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie die Verkäuferin unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage vorab per Mail und sodann schriftlich (Einschreiben!) zur Auslieferung/Rückzahlung auf.
Setzen Sie hierzu eine Frist von 7-10 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass die hierdurch bedingten Kosten die Verkäuferin als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät diese mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden ersatzfähig.
Sie können sodann auf Kosten der Verkäuferin einen Rechtsanwalt mandatieren der Ihren Anspruch auf Auslieferung/Rückzahlung geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird die Verkäuferin zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich in Anspruch nehmen.
Erfolgt dann immer noch kein Einlenken, wird der Anwalt Klage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten hätte die Verkäuferin zu tragen!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, denn nur nach Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt