Österreichisches Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ja, das können Sie.
Zum eingehen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und zum anderen können Sie, wenn Sie von einem Vertragsschluss unter anderen Bedingungen ausgegangen sind, ihre Erklärung gegenüber der Gegenseite anfechten (wegen Irrtum).
Durch jeweilige Maßnahme wird ein möglicher geschlossener Vertrag rückwirkend aufgehoben.
Die Erklärungen sollten zum einen per E-Mail und nach Möglichkeit auch noch per Einschreiben an die Gegenseite übermittelt werden.
Danach können Sie sich auf diese berufen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hierfür müssen Sie bei den benannten Unternehmen unter Benennung der Buchungsnummer nachfragen.
Nur diese können Ihnen mitteilen, ob Sie im System registriert sind.
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),es freut mich, wenn ich Ihnen bei Ihrem Anliegen weiter helfen konnten.Bitte seien Sie noch so freundlich und geben Sie eine positive Bewertung ab (anklicken zwischen 3 - 5 Bewertungssternen oberhalb der Fragebox links/rechts).Alles Gute und bleiben Sie gesund!Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-