Guten Tag!
Die niederösterreichische Bauordnung sieht Einfriedungen als anzeigepflichtig, die keine baulichen Anlagen, zB Hecken, sind UND gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden. Außerdem müssen sich diese innerhalb eines Abstandes vom 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze befinden. Dies kann unter § 15 Abs 1 lit. b NÖ BO 2014 nachgelesen werden. Keine baulichen Anlagen sindz.B. Maschendrahtzaun befestigt auf Steher mit Einzelfundamenten,bei durchgehenden Sockelkonstruktionen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, wobei z.B. die Art und Weise der Fundamentierung, die Abmessungen und das vorgesehene Material relevant sind.
Ihr Unterfangen fällt hier nicht rein, zumal diese nach den von Ihnen erteilten Informationen nicht gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist.
Die Errichtung aller anderen Einfriedungen mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m ist bewilligungspflichtig.
Dem Antrag auf Bewilligung (§ 14 Z 2iVm. § 18 Abs. 1a Z 2) ist jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ausreichende maßstäbliche Darstellung (2-fach): Lageplan, in dem die Einfriedungund die eventuellen Abstände zur nachbarlichen Grundgrenze maßstabsgetreu eingezeichnet sind, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Aufbau, etc. samt Bemaßung, Höhe darf max. 3 m betragen.
2. ausreichende Beschreibung (2-fach): Angabe von Material, Ausführung, Konstruktion, Fundamentierung, Dimensionen der konstruktiven Bauteile unter Berücksichtigung der standortbezogenen Einflüsse (z.B. Windlasten).
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen im Rahmen des Premiumpaketes gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RAA Mag. Birgit Kaiser
www.ihrerechtehand.at