Guten Tag!
Man müsste den Vertrag prüfen, um zu sehen, ab welcher Abweichung Ihnen eine Vertragsanpassung oder sogar ein Vertragsrücktritt zusteht.
Grundsätzlich kann man folgendes sagen:
Der Eigentümer hat gemäß dem WEG-Gesetzestext nur innerhalb der eigenen vier Wände das alleinige Bestimmungsrecht, und dann auch nur, wenn er andere Eigentümer nicht stört, z.B. durch unangekündigte Sanierungsmaßnahmen. Wer sein Wohnungseigentum so verändern möchte, dass bauliche Maßnahmen notwendig sind, braucht die Zustimmung der Miteigentümer. Das Eigentum bezieht sich in diesem Sinne auf das durch die anderen Miteigentümer eingeräumte Recht, die Wohnung ausschließlich zu nutzen.
Wie der Rest der Immobilie genutzt werden darf, wird im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart. Dieser wird zusätzlich zum Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zwischen allen Wohnungseigentümern eines Gebäudes abgeschlossen. Wer sich eine Wohnung kaufen möchte, sollte auch einen Blick in diesen Vertrag werfen, da er mit dem Kauf übernommen wird. Die Verträge sind in den Bezirksgerichten einsehbar.
Im Wohnungseigentumsgesetz steht geschrieben, dass regelmäßig Eigentümerversammlungen abgehalten werden müssen. Die Ausschreibung eines Termins und das Abhalten sind Aufgabe der Hausverwaltung. Jeder Wohnungseigentümer hat ein Stimmrecht, d.h. es muss gemeinsam über größere Maßnahmen, wie z.B. ein Neuanstrich des Hauses oder die Sanierung des Daches, abgestimmt werden. Die Stimme richtet sich nach der Wohnfläche, d.h. je größer das Wohnobjekt, desto mehr fällt die Stimme ins Gewicht. Umgekehrt werden aber auch Aufwendungen anteilig auf die Wohnungseigentümer verteilt. Quelle: Immobilienscout
Unter diesem Link finden Sie noch gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeiten: https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/wohnen/8/1/Seite.210132.html
Ich kann Ihnen empfehlen am Bezirksgericht Ihres Wohnortes nach telefonischer Voranmeldung am Amtstag ( Dienstags von 8 bis 12 Uhr) eine kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen.
Alles Gute !