Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Sie nicht akzeptieren.
Da Ihrer Frau als Folge ihrer ärztlich attestierten Erkrankung die Inanspruchnahme des Studios nicht möglich ist, kann sie das Vertragsverhältnis gemäß § 314 BGB fristlos kündigen, da die Erkrankung einen wichtigen Grund im Sinne dieser gesetzlichen Regelung darstellt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen unter Zugrundelegung Ihrer Angaben zum Sachverhalt hier zweifelsfrei vor.
Erklären Sie daher erneut unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage die fristlose Kündigung auf der Grundlage des § 314 BGB.
Mit Zugang der fristlosen Kündigung bei dem Studiobetreiber wird die Kündigung ohne weiteres wirksam!
Diese bedarf also weder einer Zustimmung noch einer Bestätigung durch die Gegenseite.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt