Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Weiterleitung der privaten Chats als solche ist zwar nicht strafbar.
Allerdings kann die weiterleitende Person anwaltlich abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Strafbar können aber die über die betroffene Person aufgestellten Behauptungen sein.
Es kommen hier insbesondere eine Beleidigung nach § 115 StGB, eine üble Nachrede nach § 115 StGB und eine Verleumdung nach § 297 StGB in Betracht.
Sollte dies der Fall sein, so kann die betroffene Person Strafanzeige erstatten.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt