Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihr Versehen bleibt rechtlich folgenlos.
Es ist unerheblich, dass Ihnen bei der Formuierung der Kündigung dieses Versehen unterlaufen ist.
Entscheidend ist rechtlich nämlich allein, dass für Sie eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt.
Der Schreibfehler hat daher auf die Wirksamkeit Ihrer Kündigung keinen Einfluss.
Ihre Kündigung wird somit zum 29.02.2020 wirksam!
Geben Sie bitte Ihre Bewertung für die anwaltliche Beratung ab, indem Sie mit der Maus oben die Sterne (3-5 Sterne) anklicken, wenn Sie keine Nachfragen haben, denn nur dann erhalte ich von dem Portalbetreiber die Vergütung für die Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt