Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich anfechten.
Der Verkäufer hätte Sie nämlich auch ungefragt über die Erkrankung des Pferdes in Kenntnis setzen müssen, denn diese Erkrankung stellt einen vertragswesentlichen Umstand dar.
Wären Sie über das Vorliegen dieser Erkrankung ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätten Sie den Vertrag nämlich nicht geschlossen - die Unterlassung der Aufklärung war somit auch ursächlich für Ihre Kaufentscheidung!
Fechten Sie daher den Kaufvertrag schriftlich (=Einschreiben) unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage an.
Die Folge der Anfechtung ist, dass der Vertrag als von Anfang nichtig gilt, so dass Ihnen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pferdes der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt