Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sofern Sie vertraglich keine gesonderten Bestimmungen zur Zuständigkeit des
Gerichts getroffen haben (Gerichtststandsvereinbarung), greift die Generalklausel des Artikel 4 der hier rechtlich maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
Nach dieser Generalklausel sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, vor den Gerichten des Wohnsitzmitgliedstaates zu verklagen.
Das bedeutet, dass das Gericht in Bratislava zuständig ist.
An Kosten müssen Sie mit etwa 800 € rechnen, denn von Ihnen zu zahlenden Kosten entsprechen den Gebühren, die Sie in Österreich für eine Klageeinbringung tragen müssten.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt