Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Rechtlich maßgeblich für die Berechnung des Wertes des Wohnrechts ist § 16 BewG:
https://www.jusline.at/gesetz/bewg/paragraf/16
Die Bewertung des Wohnrechts erfolgt hiernach über den Jahresmietertrag.
Es wird ein fiktiver Jahresmietertrag ermittelt und dieser wird kapitalisiert, also auf ein Jahr hochgerechnet.
Dieser so errechnete Wert wird sodann mit dem Wert der Lebenserwartung der betreffenden Person, je nach Geschlecht und Lebensalter des Inhabers des Wohnrechts, multipliziert.
Diese Werte finden Sie in den Sterbetafeln niedergelegt:
https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/sterbetafeln/index.html
Der auf diese Weise berechnete Endwert macht sodann zugleich die Minderung des Immobilienwertes aus.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt