Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den gegebenen Umständen sollten Sie in der Tat auch keine Zahlung leisten, denn hierzu sind Sie rechtlich nicht verpflichtet.
Die Gegenseite hat Ihnen nämlich nachzuweisen, dass Sie die Ware tatsächlich erhalten - hierfür ist die Gegenseite in der vollen Beweispflicht.
Die Berufung auf eine angebliche Frau Doris, die Sie überhaupt nicht kennen, ist kein Beweis!
Die Gegenseite hat Ihnen in prüffähiger Weise unter Beweis zu stellen, wann konkret, welche Person die Ware entgegengenommen hat.
Im Übrigen trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verlustes der Ware - wie hier - ausschließlich das Unternehmen: Nach § 475 Absatz 2 BGB liegt nämlich das Risiko des zufälligen Verlustes ausschließlich bei dem Unternehmen!
Weisen Sie daher die Forderung der Gegenseite untet ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage zurück!
Klicken Sie oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne/"Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt