Österreichisches Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Sie können gegen die Kündigung vorgehen und der Kündigung widersprechen.
Der Grund liegt darin, dass die Vermieterin nicht den gesamten "wahren" Sachverhalt kennt und damit die Kündigung auf falsche Voraussetzungen aufbaut.
Denn wenn Sie z. B. aus finanziellen Gründen ein Zimmer tagweise untervermietet haben, haben Sie die Wohnung fortbewohnt und das angezweifelte "Wohnbedürfnis" ist nach wie vor vorhanden.
Dies ist ggü. der Vermieterin schriftlich klarzustellen und darauf hinzuweisen, dass die Kündigung somit nicht rechtmäßig ist.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),kann ich Ihnen noch weiterhelfen?Sofern meine Ausführungen zu Ihrer Orientierung waren, bitte ich freundlichst um die Abgabe einer positiven Bewertung Ihrerseits (anklicken von mind. 3 Bewertungssternen).Hierdurch entstehen Ihnen keine Zusatzkosten. Insbesondere hat dies keinen Einfluss auf die bereits an das Portal geleistete Zahlung.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),Sie müssen schon in der Wohnung dauerhaft gewohnt haben. Sonst ist der Grund der Vermieterin wieder gerechtfertigt und richtig.
Aber da die Vermieterin sich hierauf nicht bezieht ist auch davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Kenntnis besteht.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie gehen gegen die Kündigung vor, wie von mir beschrieben. Ich verweise auf meine Rechtsausführungen.
Wenn Sie nicht gegen die Kündigung vorgehen, wird die Vermieterin Sie bei nicht fristgemäßem Auszug nach erfolgter Kündigung ggf. mit einer Räumungsklage aus der Wohnung beugen.
Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-