sehr geehrter Fragesteller,
Sofern sie vereinbart haben, dass im Gegenzug der Wandschrank gefertigt wird und die Fertigungskosten mit ihrer Tätigkeit abgegolten worden sind, besteht kein Anspruch mehr.
Dabei ist auch grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung wirksam.
Sie müssten hierzu allerdings entsprechende Nachweise vorlegen, genauso gegebenenfalls wie der Tischler auch die Fertigung des Wandschrank ist und seine Arbeit nachweisen muss.
Gegebenenfalls gibt es hierzu Zeugen oder andere Unterlagen, die auch die frühere Vereinbarung nachweisen können.
Hierauf wäre sodann abzustellen.
zudem könnte die Forderung bereits verjährt sein.
Danach verjähren Ansprüche aus einem Werkvertrag innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Sofern Sie den Wandschrank im Mai 2013 erhalten haben, ist die Forderung mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt. Sie können die Verjährung sodann der Forderung entgegenhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt