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a.merkel
,
Rechtsanwältin
Kategorie:
Österreichisches Recht
Zufriedene Kunden:
2315
Erfahrung:
Master of Law (LL.M. Eur.)
35164805
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a.merkel ist jetzt online.
Ich werde demnächst in Österreich eine Arbeitsstelle aufnehm
Diese Antwort wurde bewertet:
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ich werde demnächst in Österreich eine Arbeitsstelle aufnehmen und aus diesem Grund eine Wohnung anmieten. Nun steht im Mietvertrag eine Klausel, in der ich auf Rechtsfolgen durch Veranstaltungslärm verzichte.
..... Die mietende Partei nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Erdgeschoß des Hauses eine Schauimkerei eingerichtet ist. Durch deren Veranstaltungen kann es zu gewissen Beeinträchtigungen und Belästigungen kommen, die jedoch den ordnungsgemäßen Gebrauch der Bestandssache nicht hindern. Die mietende Partei erklärt, hieraus keine Rechtsfolgen abzuleiten.
Gilt für diese Veranstaltungen dennoch eine Nachtruhe oder hat hier der Vermieter "freie Hand". die Wohnung befindet sich in Attersee am Attersee.
Herzliche Grüße ***
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Experte:
a.merkel
hat geantwortet vor 3 Jahren.
Sehr geehrter Herr Schwinghoff,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
Mit dieser Klausel wird festgelegt, dass Beeinträchtigungen der Schaumimkerei den ordnungsgemäßen Gebruach der Whg. nicht beeinträchtigen, d.h. es wird festgelegt, dass § 1096 ABGB erfüllt ist und der Vermieter nicht für das Abstellen der Beeinträchtigung verantwortlich ist.Auf Mietzinsmiderung kann jedoch grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Gilt für diese Veranstaltungen dennoch eine Nachtruhe oder hat hier der Vermieter "freie Hand". die Wohnung befindet sich in Attersee am Attersee?
Ruhezeiten der Gemeinde können durch Verordnung speziell geregelt werden, generell gilt Nachtruhe von 20 bis 6 Uhr, an Samstagen ab 17 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Ihr Recht bei Lärmbelästigung innerhalb der Ruhezeiten können Sie die Polizei rufen, wobei allerdings auf das ortsübliche Maß geschaut wird.
Wenn Sie die Möglichkeit haben, sollten Sie recherchieren, wann und in welchen Umfang mit Lärm zu rechnen ist. Bei einer Schauimkerei vermutlich eher an Wochenenden und nicht zur Nachtzeit.
Fazit:
Aufgrund der Regelung ist die erste und naheliegendste Reaktion eines Mieters auf Lärm, sich an den Vermieter zu wenden, eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen. Im Einzelfall könnten Sie sich immer noch an die Polizei wenden, um einzelene Lärmbelästigungen zu stoppen.
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Experte:
a.merkel
hat geantwortet vor 3 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
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