Österreichisches Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage bei Just Answer, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworte
Eltern sind volljährigen Kindern solange unterhaltspflichtig, bis diese selbsterhaltungsfähig sind,( § 140 ABGB) d.h in der Lage sind, ein Einkommen zu erzielen, dass dem Ausgleichszulagenrichtsatz entspricht. Ein Kind ist dann selbsterhaltsungsfähig, wenn es über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Ein Kind verliert aberden Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt.
Ein solches Verschulden liegt in der grundlosen Aufgabe des Lehrplatzes oder einer grundlosen Ausschlagung eines Lehrplatzangebots.
Im Fall Ihrer Tochter ist es also so, dass sie ihr keinen Unterhalt bezahlen müssen.
Ihre Tochter ist grundsätzlich für ihren eigenen Unterhalt sebst verantwortlich.
Sie brauchen die Tochter daher nicht zu alimentieren, sondern können verlangen, dass diese sich an den Kosten beteiligt, Ihnen also etwas für Kost und Logis abgibt.
Wenn sie das nicht schafft, können Sie ihr eine angemessene Frist einräumen, innerhalb derer sie sich eine eigene Wohnung zu suchen hat.