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Kategorie:
Österreichisches Recht
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Ein Haus im Wert von ca. 200 000 Euro soll übergeben werden.
Kundenfrage
Ein Haus im Wert von ca. 200 000 Euro soll übergeben werden.
Es gibt zwei Schwestern. Wie ist hier die Übliche Berechung bei eines Auzahlungsabschlags für die zweite schwester.
Gepostet:
vor 5 Jahren.
Kategorie:
Österreichisches Recht
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Experte:
Advopro
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, soll eine Immobilie an eines von zwei Kindern verschenkt werden.
Grundsätzlich können Sie als Eigentümer Ihrer Immobilie damit machen was Sie möchten, also diese beispielsweise an ein Kind verschenken.
Das andere Kind hätte dann weder Ihnen gegenüber noch gegenüber dem beschenkten Kind einen Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz.
Lediglich wenn der Schenker sterben sollte, könnte das Kind, das nichts erhalten hat gegebenenfalls gegenüber dem beschenkten Kind sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Zur konkreten Höhe solcher Ansprüche kann aber aus zwei Gründen zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden: erstens müsste hierzu der Verkehrswert der Immobilie im späteren Zeitpunkt des Erbfalles bekannt sein, zum anderen müsste das vollständige Vermögen des Erblassers bekannt sein.
Ich gehe nach ihrer Schilderung zunächst davon aus, dass sie beide Kinder gleich und gerecht bedenken wollen.
In diesem Falle wäre es fair, wenn das andere Kind die Hälfte des Verkehrswertes erhällt. Dann hätten nämlich beide Kinder in etwa das gleiche erhalten.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Über eine positive Bewertung meiner Beratung würde ich mich sehr freuen.
Sollte noch etwas unklar sein, so zögern Sie bitte nicht nachzufragen.
Mit freundlichem Gruß
Danjel-Philippe Newerla , Rechtsanwalt
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Experte:
Advopro
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte teilen Sie mir mit, was noch unklar ist bzw. wo Sie noch Rückfrage bedarf haben,dann möchte ich Ihnen gerne darauf antworten.
Ansonsten wäre es nett, wenn Sie mir kurz eine Bewertung hinterlassen könnten. Erst durch eine neutrale (Frage beantwortet) Bewertung (aufwärts) erhalte ich eine Vergütung für meine Beratung.
Bislang haben Sie mich noch nicht bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung geleistet. Diese wird erst durch eine entsprechende Bewertung für die Bezahlung (bitte einmal auf den entsprechenden Smiley unter meiner Antwort klicken) des Experten (hier also mich) freigegeben.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Advopro
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte teilen Sie mir mit, was noch unklar ist bzw. wo Sie noch Rückfrage bedarf haben,dann möchte ich Ihnen gerne darauf antworten.
Ansonsten wäre es nett, wenn Sie mir kurz eine Bewertung hinterlassen könnten. Erst durch eine neutrale (Frage beantwortet) Bewertung (aufwärts) erhalte ich eine Vergütung für meine Beratung.
Bislang haben Sie mich noch nicht bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung geleistet. Diese wird erst durch eine entsprechende Bewertung für die Bezahlung (bitte einmal auf den entsprechenden Smiley unter meiner Antwort klicken) des Experten (hier also mich) freigegeben.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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