Sehr geehrter Ratsuchender
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen.
Ein Anspruch auf volle Witwenpension besteht wenn die Ehe wegen "tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung" nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde. Eine einvernehmliche Lösung verhindert den Anspruch auf volle Witwenpension.
Folgende Vorraussetzungen müssen also bei dem Anspruch auf volle Witwenpension vorliegen:
1. Die Ehe muss mindestens 15 Jahre gedauert haben.
2. Das Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe muss im Urteil ausgesprochen sein. Hierzu ist ein ausdrücklicher Antrags der Beklagten notwendig. Insofern ist eine einvernehmliche Lösung ausgeschlossen!
3. Die Frau muss zum Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsunfähig sein oder ein aus der geschiedenen Ehe noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind haben.
Bitte fragen Sie nach, wenn noch Unklarheiten bestehen. Ich freue mich über eine positive Bewertung von Ihnen, wenn ich Ihre Frage bereits abschließend beantwortet habe.
Mit besten Grüssen
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin