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Stellen Sie Ihre Frage an ra-huettemann.
ra-huettemann
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Österreichisches Recht
Zufriedene Kunden:
27203
Erfahrung:
Staatsexamina
42903605
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ra-huettemann ist jetzt online.
hallo. meine frage: mein vater verstarb 2004 ich habe damals
Beantwortete Frage:
hallo.
meine frage:
mein vater verstarb 2004 ich habe damals das erbe nicht angenommen da er meines wissens hoch verschuldet war, das erbe ging dann an den staat.
2011 hat sich herausgestellt das er doch vermoegen hatte und dies sogar die schulden leicht bezahlen konnte, es bleibt sogar einiges uebrig.
was fuer chancen habe ich das erbe, obwohl ich es ausgeschlagen habe anzufechten?
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Österreichisches Recht
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Experte:
ra-huettemann
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie die Erbsausschlagung nicht mehr rechtlich angreifen können.
Ihr Ausschlagungsrecht folgte zunächst aus § 805 ABGB:
Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen.
Nach Abgabe Ihrer Ausschlagungserklärung konnten und können Sie diese leider genäß
§ 806 ABGB
nicht mehr widerrufen:
Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.
Sie sind daher leider an Ihre damals erfolgte Ausschlagung des Erbes gebunden.
Es tut mir Leid, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Haben Sie keine Nachfrage, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten. Beachten Sie bitte, dass kostenlose Rechtsberatung nach zwingendem Recht nicht gestattet ist. Sie akzeptieren, indem Sie das grüne Feld
„Akzeptieren“
anklicken.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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