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troesemeier
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Österreichisches Recht
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192
Erfahrung:
selbständiger Rechtsanwalt
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troesemeier ist jetzt online.
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Ex-Mann hat vor knapp
Kundenfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Ex-Mann hat vor knapp 2 Wochen die alleinige Obsorge für den seit 2 1/2 Jahre lang lebenden 10 Jahre alten Sohn beantragt, d.h. der Lebensmittelpunkt ist derzeit beim Vater des Kindes. Zwei weiterte Kinder aus dieser Ehe leben bei mir, für diese hat er eine Woche später die alleinige Obsorge beantragt.
Seit unserer Scheidung im April 2003 haben wir für alle 3 Kinder ein gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder waren ca. 5 1/2 Jahre lang abwechselnd bei ihm bzw. bei mir. Erst nach meinem Umzug in eine größere Wohnung in einem anderen Bezirk wohnte Manuel bei seinem Vater. Seit dem sind die Kinder nur mehr jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater bzw. bei mir.
Meine Fragen an Sie:
Gibt es gewisse Vorteile für den Antragsteller, wenn das Kind fast 3 Jahre bei ihm wohnt?
Wie sollte eine Entgegnung aufgebaut sein?
Was soll und was soll nicht in einer Entgegnung erwähnt werden?
Gibt es Standardsätze, die auf alle Fälle vorhanden sein sollen, wie ich beantrage die alleinige Obsorge?
Mit freundlichen Grüßen
Olga Lorenz
E-Mail:
[email protected]
Gepostet:
vor 7 Jahren.
Kategorie:
Österreichisches Recht
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Experte:
Guests
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrte Frau Lorenz!
Ich fürchte, dass ich Ihre Frage im Rahmen dieses Forums nicht abschließend beantworten kann. Ich würde Ihnen empfehlen Sie an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.
Es kommt insb. auf das Alter der Kinder an. Grundsätzlich hat schon derjenige Ehegatte auch bei gemeinsamer Obsorge einen Vorteil bei dem sich die Kinder rein faktisch befinden. Für die Fragen der Obsorge ist vor allem das Kindeswohl wesentlich. Hier wäre interessant wie alt ihre Kinder sind, besonders die, die mit Ihnen im Haushalt leben, weil ab einem bestimmten Alter Kinder zumindest zu hören sind bzw. ebenfalls Mitspracherechte haben. Eine Übertragung der Obsorge wäre bei einer Gefährdung des Kindeswohls denkbar. Dies läuft im Wesentlichen auf eine Gutachterfrage hinaus. leider kenne ich hier Ihre konkreten Umstände zu wenig.
Ich empfehle Ihnen daher sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder eine Beratungsstelle zu wenden, und sich hier Unterstützung zu suchen, um Ihre Rechte im Verfahren zu wahren.
Mit besten Grüßen
Isabelle Pellech
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