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Stellen Sie Ihre Frage an ClaudiaMarieSch...
ClaudiaMarieSchiessl
,
Rechtsanwältin
Kategorie:
Allgemein
Zufriedene Kunden:
23784
Erfahrung:
19 Jahre Anwaltserfahrung
44859865
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ClaudiaMarieSchiessl ist jetzt online.
Hallo, wir haben Urlaub auf dem Bauernhof, haben immer 3
Diese Antwort wurde bewertet:
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Hallo,wir haben Urlaub auf dem Bauernhof, haben immer 3 Wohnwagen aufgestellt zur Vermietung. Da wir letztes Jahr einen Tornado hatten, der alles kaputt gemacht hat, hab ich mir dieses Jahr drei Tiny House gekauft mit KFZ Zulassung. Wie sieht es aus, darf ich die auch einfach so aufstellen wie die Wohnwagen oder muss ich was beachten. Da ich keine Baugenehmigung habe, dafür FFZ Zulassung. Gruß Voit
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Experte:
ClaudiaMarieSchiessl
hat geantwortet vor 2 Monaten.
Sehr geehrter Ratsuchende, vielen Dank ***** ***** freundliche Anfrage bitte einen Augenblick Geduld, Sie bekommen sofort eine AntwortDarf ich fragen in welchem Bundesland Sie wohnen?
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Kunde:
hat geantwortet vor 2 Monaten.
Bayern
Experte:
ClaudiaMarieSchiessl
hat geantwortet vor 2 Monaten.
Grundsätzlich giltArt. 55 Abs. 1 BayBO ( bayerische Bauordnung )legt fest, dass die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungs-bedürftig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Soweit „Tiny Houses“ einen Brutto-Rauminhalt von weniger als 75 m3 haben, sind sie verfahrensfrei, Art.57 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) BayBO.Für größere, dann verfahrenspflichtige „Tiny Houses“ findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO Anwendung.Werden die Gebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinn von § 30 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet und entsprechen sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplans, findet bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von Art. 58 BayBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren Anwendung.Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Umfang der Prüfung durch Art. 59 Satz 1 BayBO festgelegt.Bei der Errichtung eines „Tiny House“, das nicht lediglich als Wohnwagen für touristische Zwecke genutzt wird, dafür eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung besitzt und insbesondere auf Campingplätzen abgestellt werden darf, handelt es sich um ein Vor- haben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, das den bauplanungsrechtlichen Anforderun- gen der §§ 30 bis 37 BauGB entsprechen muss.Das heißt: Auch ein „Tiny House“, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird, muss den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.Außerdem muss die Erschließung gesichert sein (Stra- ßenanschluss, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung).Im Geltungsbereich eines „einfachen“ Bebauungsplans, der nicht alle für einen qualifizierten Bebauungsplan er- forderlichen Festsetzungen trifft, und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB muss sich das „Tiny House“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.Da ihr Bauernhof eine Art Campingplatz ist, die tiny Hauses also eine Art Wohnwagen darstellen brauchen Sie dafür keine Baugenehmigung.Auf einem Campingplatz im Sinne des § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist nur das Aufstellen von mobilen Unterkünften zur befristeten oder wiederkehrenden, aber nicht dauerhaften Nutzung zulässig.Ich würde Ihnen aber immer empfehlen, vorsichtshalber bei ihrem Landratsamt, beziehungsweise bei der Gemeinde nachzufragen
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Experte:
ClaudiaMarieSchiessl
hat geantwortet vor 2 Monaten.
Es kommt also darauf an. Wenn Sie die Wohnmobile auf dem Bauernhof abgestellt haben und es galt als so etwas wie ein Campingplatz dann geht das mit den tiny Hauses auch. Wichtig ist, dass sie nur vorübergehend genutzt werden
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Kunde:
hat geantwortet vor 2 Monaten.
Sehr gut, das hab ich mir schon so gedacht. Sie haben ja auch eine Fahrzeugzulassung, und bleiben nur über die Saison stehen. Perfekt Vielen Dank
Experte:
ClaudiaMarieSchiessl
hat geantwortet vor 2 Monaten.
Vielen Dank ***** ***** alles Gute
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