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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Darf ich Sie fragen: Wer ist den Betreuer Ihrer Schwester (eventuell Generalvollmacht)?
wenn nun Ihre Schwester keinen gegenteiligen Willen äußert, können die Nichten mit Hilfe der Vollmacht ein Hausverbot aussprechen.
Gegen den Vorwurf die Schwester bestohlen zu haben, können Sie sich dagegen wehren.
Hier könnn Sie die Nichten, die Haushaltshilfe auffordern eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn sich die Nichten oder die Haushaltshilfe weigern dann können Sie diese auch auf Unterlassung verklagen.
In einem solchen Verfahren müssten die Nichten und die Haushaltshilfe die Wahrheit der Behauptungen auch beweisen können. KÖnnen diese den Beweis nicht führen, dann werden sie zur Unterlassung verurteilt werden.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sie haben gegen jede Person die die Unwahrheit gegen Sie verbreitet einen Anspruch auf Unterlassung. Sie haben also gegen die Nichten aber auch gegen die Haushaltshilfen einen Anspruch.
Die Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben können Sie selbst oder durch einen Anwalt tätigen. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen dann muss im Rahmen des Schadensersatzes die Gegenseite Ihnen die Anwaltkosten erstatten.
Die Unterlassungserklärung kann so aussehen, dass die jeweilige Person sich verpflichtet bei Meidung einer Vertragsstrafe zu behaupten dass,...
Danke schön
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