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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. Wie lautet denn der konkrete Antrag? Ist denn in der Vereinsatzung der Fall der Stimmengleichheit geregelt?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank.
In diesem Falle gilt das Gesetz nach § 28, 32 BGB mit der Folge dass bei einer Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Wenn also Stimmengleichheit besteht und die Abstimmung über die Vollmitgliedschaft erfolgen soll, dann ist die Stimmengleichheit mit der Ablehnung der Vollmitgliedschaft gleichzusetzen.
Wenn Sie eine Einigung mit den Eltern versuchen wollen, dann können Sie überlegen gemeinsam einen Schlicher zu bestimmen der Versuchen kann zwischen Ihnen und den Eltern eine Einigung im Wege eines Kompromisses herbeizuführen. Da bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt, dürfte dies auch im Interesse der Eltern sein.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
eine feste Frist hierfür gibtes nicht. Wenn Sie das Mitglied nicht aufnehmen, dann hat er natürlich nicht die Rechte eines Mitglieds und muss gegebenenfalls auch den Platz verlassen.
eine Erpressung im strafrechtlichen Sinne liegt hier nicht vor. Rechtlich gesehen können Sie es nicht verhindern, dass die Mitglieder die Drohnung umsetzen.
Wie oben angesprochen wäre es in Ihrem Falle zu überlegen ob der Streit nicht durch einen Schlichter beigelegt werden könnte.
wenn in der Vereinssatzung keine Regelung vorhanden ist, dann müssen Sie eine Vereinbarung über den Vorstand treffen. Der Schlichter kann intern oder extern sein. Ein externer unabhängiger Schlichter wäre natürlich von Vorteil