der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,Ich bin RAin Schiessl, mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung. Ich bitte um Geduld, während ich an der Frage arbeite
Das Sozialamt kann Schenkungen im Namen des Beschenkten wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern, § 528 BGB.
Die 10 Jahresfrist nach der das ausgeschlossen ist , ist noch nicht abgelaufen.
Die Beschenkten können aber nach § 529 II 3. Alt BGB einwenden, dass sie selbst bedürftig würden, wenn sie das Geschenk herausgeben müssten
Zudem kann eingewendet werden, das das Geschenkte verrbraucht ist
Kann ich noch weiterhelfen ?
Ja , denn wenn noch etwas vorhanden ist müssen Sie das herausgeben, ebenso wenn Sie sich für das geld etwas werthaltiges gekauft haben.
Auch Einkommen und Ausgaben müssen Sie angeben, wenn Sie Bedürftigkeit einwenden