Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Es handelt sich hierbei um eine so genannte Unterwerfungsklausel.
Es handelt sich hierbei um eine Klausel, mit der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Gesetzlich geregelt ist dies in § 794 Absatz 1 Nr. 5 ZPO:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html
Sehr oft finden sich solche Klauseln - wie auch in Ihrem Fall - in Grundstückskaufverträgen.
Zur Sicherheit nimmt ein Veräußerer eine solche Unterwerfungsklausel in den Grundstückskaufvertrag auf, in der sich der Käufer wegen seiner Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Kommt dann der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach, so kann der Veräußerer auf der Grundlage dieser Unterwerfungsklausel die Vollstreckung in das Vermögen des Käufers vornehmen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt