Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Markenrechtlich wäre die geschäftliche Bezeichnung nicht zu beanstanden.
Maßgeblich ist, dass die neue Bezeichnung so viel Unterscheidungskraft gegenüber der bereits eingetragenen Marke besitzt, dass nicht die Gefahr einer Verwechselung im Geschäftsverkehr besteht.
Eine solche Verwechselungsgefahr besteht unter den gegebenen Umständen nicht.
Denn Ihre neue Bezeichnung "MA Friseure Master of Hair and Beauty, MA Hair and Beauty shop" unterscheidet sich wesentlich von der eingetragenen Marke "Masters of Hair 2013", da sie signifikante Hinzufügungen, Ergänzungen und Abwandlungen aufweist.
Sie können diese neue geschäftliche Bezeichnung daher verwenden!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt