der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Können Sie uns den Vertrag hier hochladen?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Leider nein!
Im Vertrag ist in der Tat nichts geregelt. Dies ist nicht ungewöhnlich und hat seinen Grund einfach darin, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden kann. Ordentlich können Sie den Vertrag leider nicht kündigen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
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leider schlecht. Der wichtige Grund muss aus der Sphäre der Auszubildenden stammen. Bei einem Umsatzrückgang ist dies leider nicht anzunehmen.
Umsatzrückgang, Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten, Unrentabilität, Marktveränderungen sind alles Gründe die in Ihrem Riskobereich liegen und keine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Um eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB aussprechen zu können benötigen Sie einen wichtigen Grund der aus der Sphäre der Auszubildenden stammt. In der Regel wird es hier eine auch eine vorherige erfolglose Abmahnung geben müssen bevor Sie kündigen können.