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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Darf ich Sie höflich fragen:
Handelt es sich um Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das bedeutet, dass Sie Sondereigentum an der Wohnung haben und dass Teile des Hauses (Dach, Wände) im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
Ein Zeichen für Wohnungseigentum ist wenn Sie eine Teilungserklärung und eine Gemeinschaftordnung haben.
Ja, Dach und Außenwände sind gemeinschaftliches Eigentum. Wir wohnen im Erdgeschoss, der Mitbewohner in der 1. Etage.
in diesem Falle müsste es eine Gemeinschaftsordnung gegen, die auch die Abrechnung der Betriebskosten regelt. In der Regel erfolgt eine Abrechnung einmal nach Verbrauch (Heizung und Warmwasser) und zum anderen nach den Miteigentumsanteilen oder nach Fläche.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Kann der Mitbewohner über unseren Kopf hin Dinge entscheiden, weil er mehr als 50% Anteil hat?
wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, kann er dies, da die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden können.
Er kann Sie also in der Versammlung überstimmen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
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