Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Im Trennungsfalle verbliebe die überschriebene Wohnung im alleinigen Eigentum Ihrer Tochter.
Bei bestehender Gütergemeinschaft würde die Wohnung nämlich nicht in das Gesamtgut beider Eheleute im Sinne des § 1416 BGB fallen, wenn Sie als Zuwendende ausdrücklich festlegen, dass die Wohnung in das Vorbehaltsgut Ihrer Tochter im Sinne des § 1418 BGB fallen, also nicht beiden Eheleuten gemeinsam, sondern nur Ihrer Tochter gehören soll.
Unter diesen Umständen würde die Ihrer Tochter zugewendete Wohnung sodann in das ausschließliche Eigentum Ihrer Tochter fallen.
Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 1418 Absatz 2 Nr. 2 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1418.html
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt