der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das Verhalten Ihres RA ist nicht nachzuvollziehen.
Dieser ist auf der Grundlage des mit Ihnen bestehenden Anwaltsvertrages (=Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB) verpflichtet, Ihnen die benannte Korrespondenz zur Verfügung zu stellen.
Diese Verpflichtung ergibt sich des Weiteren aus der berufsrechtlichen Regelung in § 50 Absatz 2 BRAO:
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__50.html
Verlangen Sie von Ihrem RA daher unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage die umgehende Übermittlung der Schriftstücke!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, wenn Sie keine Nachfrage haben, denn nur dann erhalte ich von Justanswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt