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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 700 Absatz 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich;
Das bedeutet es kann also ohne Sicherheitsleistung mit der Vollstreckung begonnen werden (§ 794), sobald der Bescheid zugestellt wurde (§§ 795 ZPO)
Daran ändert der bloße Einspruch nichts.
Sie müssen hier zusätzlich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach §§ 719, 707 ZPO bei Gericht beantragen.
Wenn Sie dies nicht nachholen, dann kann die Gegenseite die Zwangsvollstreckung tatsächlich durchführen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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eine feste Frist gibt es hier nicht. Sie sollten den Antrag aber stellen bevor die Gegenseite den Gerichtsvollzieger beauftragt und somit weiter eunnötige Kosten entstehen.
Wenn das Gericht Ihrem Antrag statt gibt, dann wird nicht gegen Sie vollstreckt.
Sehr geehrter Ratsuchender
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die neue Thematik bitte ich in einer neuen Frage zu stellen. Die hier gegebene Antwort bitte ich höflich zu bewerten.
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MIt freundlichen Grüßen
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