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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nein, das muss Ihre Schwester nicht.
Die Erbengemeinschaft kann den Anspruch der Schwester nur dann erfüllen, wenn die Geldüberweisung auf ein von ihr angegebenes Konto erfolgt. Wenn die Erbengemeinschaft sich weigert, dann gerät die Erbengemeinschaft mit der Zahlung in Verzug mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft nach §§ 280,286 BGB Verzugsschaden zahlen muss. Dazu zählen einmal die Verzugszinsen und zum anderen auch die Rechtsverfolgungskosten (Kosten für einen Anwalt).
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt